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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1369. Wirkung des Pfandvertrages.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Was bey Verträgen überhaupt Rechtens ist, gilt auch bey dem Pfandvertrage; er ist zweyseitig verbindlich. Der Pfandnehmer muß das Handpfand wohl verwahren, und es dem Verpfänder, so bald dieser die Befriedigung leistet, zurück geben. Betrifft es eine Hypothek; so muß der befriedigte Gläubiger den Verpfänder in den Stand setzen, die Löschung der Verbindlichkeit aus den Hypotheken-Büchern bewirken zu können. Die mit dem Pfandbesitze verknüpften Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgebers und Pfandnehmers sind in sechsten Hauptstücke des zweyten Theiles bestimmt worden.