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Dokument-ID: 075530
§ 1406. Übernahme eines Dritten
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1406. Übernahme eines Dritten
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
(1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.
(2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.