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Dokument-ID: 1159913
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 152a.
idF BGBl. I Nr. 180/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
Hat die Person, die mit der Mutter zu den in § 144 Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt.