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Dokument-ID: 074384
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 324.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Diese Aufforderung findet auch dann noch nicht Statt, wenn jemand behauptet, daß der Besitz seines Gegners mit andern rechtlichen Vermuthungen, z.B. mit der Freyheit des Eigenthumes, sich nicht vereinbaren lasse. In solchen Fällen muß der behauptende Gegner vor dem ordentlichen Richter klagen, und sein vermeintliches stärkeres Recht darthun. Im Zweifel gebührt dem Besitzer der Vorzug.