Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
Dokument-ID: 074531
Sechstes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Sechstes Hauptstück
Von dem Pfandrechte
§ 447. Begriff von dem Pfandrecht und Pfande
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen. Die Sache, worauf dem Gläubiger dieses Recht zusteht, heißt überhaupt ein Pfand.