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Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 857.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ist die Stellung einer Scheidewand von der Art, daß die Ziegel, Latten oder Steine nur auf Einer Seite vorlaufen oder abhängen; oder sind die Pfeiler, Säulen, Ständer, Bachstelle auf Einer Seite eingegraben; so ist im Zweifel auf dieser Seite das ungetheilte Eigenthum der Scheidewand, wenn nicht aus einer beyderseitigen Belastung, Einfügung, aus anderen Kennzeichen, oder sonstigen Beweisen das Gegentheil erhellet. Auch derjenige wird für den ausschließenden Besitzer einer Mauer gehalten, welcher eine in der Richtung gleich fortlaufende Mauer von gleicher Höhe und Dicke unstreitig besitzt.