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Dokument-ID: 074614
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
c) der Bauführungen;
§ 514.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wenn der Eigenthümer Bauführungen, die durch das Alter des Gebäudes, oder durch einen Zufall nothwenig gemacht werden, auf Anzeige des Fruchtnießers auf seine Kosten besorgt; ist ihm der Fruchtnießer, nach Maß der dadurch verbesserten Fruchtnießung, die Zinsen des verwendeten Capitals zu vergüten schuldig.