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Dokument-ID: 074601
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 503. Anwendung dieser Bestimmungen auf andere Servituten.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Was bisher in Rücksicht auf das Weiderecht vorgeschrieben worden, ist verhältnißmäßig auch auf die Rechte des Thierfanges, des Holzschlages, des Steinbrechens und die übrigen Servituten anzuwenden. Glaubt jemand diese Rechte auf das Miteigenthum gründen zu können; so sind die darüber entstehenden Streitigkeiten nach den, in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes, enthaltenen Grundsätzen zu entscheiden.