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Dokument-ID: 075005
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Fälle der Gewährleistung.
§ 923.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer also der Sache Eigenschaften beylegt, die sie nicht hat, und die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind; wer ungewöhnliche Mängel, oder Lasten derselben verschweigt; wer eine nicht mehr vorhandene, oder eine fremde Sache als die seinige veräußert; wer fälschlich vorgibt, daß die Sache zu einem bestimmten Gebrauche tauglich; oder daß sie auch von den gewöhnlichen Mängeln und Lasten frey sey; der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.