Dokument-ID: 1060820

Vorschrift

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG)

Inhaltsverzeichnis

§ 53. Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

idF BGBl. I Nr. 135/2013 | Datum des Inkrafttretens 22.07.2013

Der AIFM und der AIF dürfen dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem Staat, in dem sie ihren Sitz haben, berechtigterweise führen. Der AIFM muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.