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Dokument-ID: 1167323
Vorschrift
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
§ 11b. Aus-, Fort- und Weiterbildung
idF BGBl. I Nr. 11/2024 | Datum des Inkrafttretens 28.03.2024
(1) Ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, so
- ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit;
- sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 stehen darüber hinausgehenden Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers nicht entgegen.
(BGBl. I Nr. 11/2024)