Dokument-ID: 549609

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Zertifizierung von Unternehmen

§ 36. Voraussetzungen der Zertifizierung

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 30.06.2012

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Personen oder Gesellschaften, die als Empfänger von Verteidigungsgütern in Frage kommen, mit Bescheid zu zertifizieren, sodass sie solche Güter im Rahmen einer Allgemeingenehmigung eines anderen Mitgliedstaates beziehen können. Dem Antrag sind ausführliche Nachweise über die Erfüllung der in den Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen anzuschließen.

(2) Eine Zertifizierung darf nur erfolgen, wenn von der betreffenden Person oder Gesellschaft erwartet werden kann, dass sie keine Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten durchführen wird, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widerspricht, und dass sie Ausfuhrbeschränkungen in Verbringungsgenehmigungen anderer Mitgliedstaaten bei Gütern, die sie im Rahmen solcher Genehmigungen empfängt, einhalten wird. Dazu müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Erfahrung im verantwortungsvollen Umgang mit Verteidigungsgütern durch
    1. verlässliche Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen und anderen wesentlichen Rechtsvorschriften im Sinne von § 51 Abs. 1 lit. a,
    2. eine aufrechte Genehmigung zur Erzeugung von oder zum Handel mit derartigen Gütern und
    3. sachlich erfahrene und im Sinne der §§ 50 und 51 verlässliche Führungskräfte,
    4. Fehlen konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Verlässlichkeit begründen könnten, insbesondere Vorstrafen in den in § 51 Abs. 1 Z 1 genannten Rechtsbereichen, auch solche gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, sonstige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidungen, die diese Person oder Gesellschaft betreffen, und
  2. Ausübung einer einschlägigen gewerblichen Tätigkeit bei Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Möglichkeit zur Integration von Systemen und Subsystemen, und
  3. Ernennung einer Führungskraft als persönlich Verantwortliche für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren und
  4. Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um alle besonderen Voraussetzungen und Auflagen im Zusammenhang mit der Endverwendung und der Ausfuhr von erworbenen Gütern gewissenhaft zu befolgen und durchzusetzen, und
  5. Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft unterfertigten schriftlichen Verpflichtungserklärung, dass den zuständigen Behörden auf Anfragen und im Rahmen von Kontrollen verlässlich genaue Auskünfte betreffend die Endverwendung und den Endverwender sämtlicher Güter gegeben werden, die im Rahmen einer Verbringungsgenehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen wurden, und
  6. Vorlage einer von der in Z 3 genannten Führungskraft gegengezeichneten genauen Beschreibung des im Unternehmen gültigen und durchgeführten internen Verhaltenskodex und Kontrollsystems im Zusammenhang mit Verbringungen innerhalb der Europäischen Union und Ausfuhren.

(3) Die in Abs. 2 Z 6 genannte Beschreibung hat insbesondere zu enthalten:

  1. alle organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Abwicklung von Verbringungs- und Ausfuhrvorgängen und
  2. die Hierarchie der Verantwortlichen und die genaue Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb des Unternehmens und
  3. die internen Prüf- und Kontrollstrukturen und -verfahren und
  4. alle Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und zur Aus- und Fortbildung des Personals und
  5. physische und technische Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen und
  6. Aufzeichnungspflichten und andere Maßnahmen zur genauen Rückverfolgung von Verbringungs- und Ausfuhrvorgängen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung genauere Anforderungen zur Umsetzung der in Abs. 2 und 3 genannten Programme und Maßnahmen festzulegen. Er hat dabei sowohl die einschlägigen Vorschriften des Rechts der Europäischen Union als auch die unterschiedlichen Möglichkeiten und Kapazitäten von Unternehmen unterschiedlicher Größe als auch die Arten der betroffenen Güter besonders zu berücksichtigen.