Dokument-ID: 372561

Vorschrift

Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011)

Inhaltsverzeichnis

§ 69. Informationsaustausch hinsichtlich zertifizierter Unternehmen

idF BGBl. I Nr. 26/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2011

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat der Europäischen Kommission und allen Mitgliedstaaten eine Liste aller gemäß dem 2. Abschnitt des dritten Hauptstücks zertifizierten Unternehmen zu übermitteln und ihnen alle Änderungen dieser Liste in regelmäßigen Abständen mitzuteilen.

(2) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Grund zur Annahme hat, dass ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat die maßgeblichen Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt und daher die Gefahr besteht, dass es Ausfuhren tätigen könnte, die den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück widersprechen, hat er dies dem betroffenen Mitgliedstaat unverzüglich mitzuteilen.