Dokument-ID: 1056474

Vorschrift

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Corona-Kommission

idF BGBl. I Nr. 104/2020 | Datum des Inkrafttretens 26.09.2020 | Datum des Außerkrafttretens 30.06.2023

(1) Zur Beratung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Beirat (Corona-Kommission) einzurichten.

(2) Die Empfehlungen der Corona-Kommission sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen. Darüber hinaus sollen auch die wesentlichen Begründungen dafür veröffentlicht werden.

(BGBl. I Nr. 104/2020)