Dokument-ID: 122302

Vorschrift

E-Commerce-Gesetz (ECG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Verfahren bei Auskunftsanordnungen

idF BGBl. I Nr. 182/2023 | Datum des Inkrafttretens 17.02.2024

Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(BGBl. I Nr. 182/2023)