Dokument-ID: 1051104

Vorschrift

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988)

Inhaltsverzeichnis

Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988

idF BGBl. Nr. 201/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1996

(Anm.: aus BGBl. Nr. 818/1993, zu den §§ 4, 41, 45, 47, 93 und 97, BGBl. Nr. 400/1988)

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 62 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)

63.

Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, die gemäß § 4 Abs. 4 Z 5 vor dem 1. Jänner 1994 erlassen worden sind, verlieren für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 ihre Wirksamkeit, sofern der jeweiligen Einrichtung nicht ein Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion nach § 4 Abs. 4 Z 5 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ausgestellt wird.

64.

Die Z 5 und 6 sind erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. Pauschale Wertberichtigungen, die für Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, sind mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag im folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen. Soweit für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 1994 geendet haben, für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung Rückstellungen gebildet worden sind, die nicht der Z 6 dieses Bundesgesetzes entsprechen, gilt folgendes:

  1. Die Rückstellungen sind mit jenem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluß für das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr angesetzt werden.
  2. Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem 1. Jänner 1994 endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach dem 31. Dezember 1995 endenden Wirtschaftsjahr sind mindestens 50 % jenes Betrages, der im Jahresabschluß für das letzte vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurde, aufzulösen.

65.

Z 3 und Z 10 sind hinsichtlich der Abzugsbeschränkung von Beiträgen zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 1993 sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden,

  1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994,
  2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden,
  3. beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993.

66.

Im § 33 Abs. 8 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des Betrages von „3 000 S“ jeweils der Betrag von „3 700 S“ und an die Stelle des Betrages von „1 000 S“ jeweils der Betrag von „1 700 S“.

67.

Die Z 27b, 39, 40, 50 und 52 sind erstmals für Fälligkeiten des Jahres 1994 anzuwenden.

68.

Für die Vorauszahlungen des Kalenderjahres 1994 gilt folgendes:

  1. Für Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 2 nur auf Grund zumindest eines weiteren lohnsteuerpflichtigen Bezuges vorliegen, sind Vorauszahlungen nur auf Antrag festzusetzen.
  2. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöht sich der Betrag der Vorauszahlungen um ein Drittel der für das Kalenderjahr 1993 festgesetzten Vorauszahlungen für Gewerbesteuer. Dies gilt so lange, als Vorauszahlungen auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das Kalenderjahr 1994 festzusetzen sind oder eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 4 vorzunehmen ist.

69.

Wurden vor dem 1. Jänner 1994 für Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, deren Empfänger natürliche Personen sind, eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz abgegeben, so hat diese Befreiung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, keine Wirkung. Für Forderungswertpapiere, deren Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen gehören und die dem Steuerpflichtigen bereits vor dem 31. Dezember 1994 zuzurechnen sind, kann ein Auftrag im Sinne der § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1994 erteilt werden. Die Steuerabgeltung des § 97 Abs. 1 und des § 97 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt in Bezug auf Kapitalerträge, die zu den Betriebseinnahmen gehören, für alle Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 sind § 97 Abs. 1 letzter Satz sowie § 97 Abs. 2 letzter Satz, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, nicht anzuwenden.

70.

Läßt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Sinne des § 47 Abs. 4 für das Jahr 1994 einen gleitenden Übergang zur gemeinsamen Versteuerung zu, dann gilt folgendes: Erfolgt die gemeinsame Versteuerung nicht ab 1. Jänner 1994, sondern ab einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr 1994, ist vom Arbeitgeber, dem zur Auszahlung dieses Bezuges bis zum 31. Dezember 1993 eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, für die Berechnung der Lohnsteuer bis zur Vornahme der gemeinsamen Versteuerung vor Anwendung des Lohnsteuertarifs ein Betrag von 7 000 S monatlich zuzurechnen. Im Wege einer Aufrollung ist die gemeinsame Versteuerung mit Wirkung ab dem 1. Jänner 1994 vorzunehmen. Mehrbeträge an Lohnsteuer sind ab dem Zeitpunkt der gemeinsamen Versteuerung in zwölf Teilbeträgen einzubehalten und mit der laufenden Lohnsteuer abzuführen.