Dokument-ID: 056361

Vorschrift

Firmenbuchgesetz (FBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Löschung von Eintragungen

idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).