Dokument-ID: 1151426

Vorschrift

Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Geschäftsanteilen

idF BGBl. I Nr. 179/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Geschäftsanteile können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vor Übernahme der Geschäftsanteile angeordnet oder gestattet war.

(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. Im Gesellschaftsvertrag oder in dem Beschluss der Generalversammlung sind die Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung und die Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen. Für die Zahlung des Entgelts, das Gesellschafterinnen bei einer Zwangseinziehung oder bei einem Erwerb von Geschäftsanteilen zum Zweck der Einziehung gewährt wird, und für die Befreiung dieser Gesellschafterinnen von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen gelten die §§ 55 bis 57 GmbHG sinngemäß.

(3) Die §§ 55 bis § 57 GmbHG brauchen nicht befolgt werden, wenn Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen voll geleistet sind,

  1. der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder
  2. zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinns, einer freien Rücklage oder einer Rücklage gemäß § 225 Abs. 5 zweiter Satz oder § 229 Abs. 1a vierter Satz UGB eingezogen werden.

(4) Auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung nur von der Generalversammlung beschlossen werden. Für den Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit. Im Beschluss ist der Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Die Geschäftsführung hat den Beschluss zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 ist in die gebundenen Rücklagen ein Betrag einzustellen, der dem auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag entspricht.

(6) Soweit es sich um eine durch den Gesellschaftsvertrag angeordnete Zwangseinziehung handelt, bedarf es eines Beschlusses der Generalversammlung nicht. In diesem Fall tritt für die Anwendung der Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung an die Stelle des Generalversammlungsbeschlusses die Entscheidung der Geschäftsführung über die Einziehung.