Dokument-ID: 092533

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Genossenschaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur in denjenigen Puncten abweichen, bei welchen dieß ausdrücklich für zulässig erklärt ist.