Dokument-ID: 092576

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 46.

idF RGBl. Nr. 70/1873 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namen beifügen.