Dokument-ID: 092595

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 79.

idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989

(1) Der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Genossenschafters und das ihm sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührende Guthaben dürfen erst ein Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs ausgezahlt werden, in dem der Genossenschafter ausgeschieden ist.

(2) An den Reservefond und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft hat der ausgeschiedene Genossenschafter keinen Anspruch, wenn nicht in dem Genossenschaftsvertrage etwas Anderes bestimmt ist.