Dokument-ID: 092597

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 81.

idF BGBl. I Nr. 186/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2022

(1) Im Falle der Auflösung der Genossenschaft darf die Zurückzahlung der eingezahlten Geschäftsantheile, sowie die Vertheilung des Ueberschusses an die Genossenschafter (§. 48, Z 2 und 3) nicht eher stattfinden, als nach Ablauf eines Jahresab dem Tag der Eintragung der Auflösung (§ 40).
(BGBl. I Nr. 186/2022)

(2) Die Bestimmung hat auch für jene Geschäftsantheile zu gelten, welche zur Zeit des Auflösungsbeschlusses bereits gekündigt waren.