Dokument-ID: 092600

Vorschrift

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Inhaltsverzeichnis

§ 84.

idF BGBl. Nr. 343/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1989

(1) Ergibt sich aus der Bilanz, daß die Hälfte des auf die Geschäftsantheile eingezahlten Betrages verloren ist, so hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung zu berufen und ihr von der Lage der Genossenschaft die Anzeige zu machen.

(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. Nr. 371/1982 aufgehoben.)