Dokument-ID: 900166

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5.

idF BGBl. Nr. 320/1980 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1981

(Anm.: Aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906.)

Die Bareinlage kann durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ersetzt werden; der § 2 Abs. 5 und 6 des Kapitalberichtigungsgesetzes ist auf Gesellschaften, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat haben müssen, sinngemäß anzuwenden. Die für gemeinnützige Bauvereinigungen geltenden Bestimmungen über Kapital- und Gewinnausschüttungen bleiben unberührt.