Dokument-ID: 193344

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

Dritter Abschnitt.
Abänderungen des Gesellschaftsvertrages.

1. Titel.
Allgemeine Bestimmungen.

§ 49.

idF BGBl. Nr. 10/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1991

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß muß notariell beurkundet werden.

(2) Die Abänderung hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie in das Firmenbuch eingetragen ist.