Dokument-ID: 193360

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

II. Hauptstück.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter.

Erster Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft.

§ 61.

idF BGBl. I Nr. 120/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2007

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.