Dokument-ID: 193387

Vorschrift

GmbH-Gesetz (GmbHG)

Inhaltsverzeichnis

III. Hauptstück.
Auflösung.

Erster Abschnitt.
Auflösung.

§ 84.

idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

  1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
  2. durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
  3. durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);
  4. durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird; (BGBl. I Nr. 58/2010)
  5. durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
  6. durch Beschluß des Handelsgerichtes.

(2) Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.