Dokument-ID: 061454

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

Drittes Hauptstück
Nicht von der EuInsVO erfasste Verfahren

Erster Abschnitt
Anzuwendendes Recht

§ 221. Grundsatz

idF BGBl. I Nr. 98/2014 | Datum des Inkrafttretens 30.12.2014

(1) Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den §§ 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.

(2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:

  1. bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
  2. welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
  3. die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
  4. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren;
  5. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
  6. wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß § 231;
  7. welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
  8. die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren;
  9. die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
  10. die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Abschluss eines Sanierungsplans; (BGBl. I Nr. 98/2014)
  11. die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens;
  12. wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
  13. welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.