Dokument-ID: 061136

Vorschrift

Insolvenzordnung (IO)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Grundbücherliche Eintragungen.

idF BGBl. I Nr. 29/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2010

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage richtet.