Dokument-ID: 099363

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

§ 24.

idF BGBl. II Nr. 132/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2023

(1) Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. bis einschließlich 70 Euro 2,40 Euro,
  2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 3,90 Euro,
  3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,90 Euro mehr,
  4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 3,60 Euro mehr,
  5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 7,60 Euro mehr,
  6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 9,90 Euro mehr,
  7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 25,70 Euro mehr,
  8. über 21 800 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 51,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 72 670 Euro entspräche.

(BGBl. II Nr. 132/2023)

(2) Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.

(3) Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.