Dokument-ID: 036079

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Zeichnung

idF BGBl. Nr. 532/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1994

Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.