Dokument-ID: 036095

Vorschrift

Privatstiftungsgesetz (PSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 32. Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen

idF BGBl. I Nr. 75/2009 | Datum des Inkrafttretens 03.08.2009

Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.