Dokument-ID: 102543

Vorschrift

Rechtsanwaltsordnung (RAO)

Inhaltsverzeichnis

§ 8d.

idF BGBl. I Nr. 19/2020 | Datum des Inkrafttretens 22.03.2020

Wirtschaftliche Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt; der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst dabei zumindest den in § 2 Z 1 bis 3 WiEReG angeführten Personenkreis.

(BGBl. I Nr. 19/2020)