Dokument-ID: 113568

Vorschrift

Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)

Inhaltsverzeichnis

§ 13.

idF BGBl. Nr. 519/1995 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1995

(1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage

  1. für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;
  2. für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;
  3. für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a angegebene Wert;
  4. für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.

(2) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995.)