Dokument-ID: 1111420

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 13j
Online-Einreichung von Urkunden und Informationen von Gesellschaften

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, festgelegten Fristen online beim Register eingereicht werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und gegebenenfalls Artikel 13g Absatz 8, dass diese Einreichung vollständig online erfolgen kann, ohne dass ein Antragsteller persönlich vor einer Behörde oder Person oder Stelle, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung der Online-Einreichung betraut ist, erscheinen muss.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Herkunft und die Unversehrtheit der online eingereichten Urkunden elektronisch überprüft werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass bestimmte oder alle Gesellschaften bestimmte oder sämtliche der in Absatz 1 genannten Urkunden und Informationen online einreichen müssen.

(4) Die Artikel 13g Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für die Online-Einreichung von Urkunden und Informationen.

(5) Die Mitgliedstaaten können weiterhin andere als die in Absatz 1 genannten Formen der Einreichung durch Gesellschaften, Notare oder andere Personen oder Stellen, die nach nationalem Recht mit der Bearbeitung solcher Einreichungsformen betraut sind, zulassen, auch in elektronischer Form oder in Papierform.