Dokument-ID: 1111453

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 28
Maßregeln

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln zumindest für den Fall an,

  1. dass die in Artikel 14 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung unterbleibt;
  2. dass die in Artikel 26 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen.