Dokument-ID: 1111461

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 31
Grenzen der Pflicht zur Offenlegung von Unterlagen der Rechnungslegung

idF ABl. L 186/2019 | Datum des Inkrafttretens 31.07.2019

Die Pflicht zur Offenlegung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g erstreckt sich lediglich auf die Unterlagen der Rechnungslegung der Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Richtlinie 2013/34/EU erstellt, geprüft und offengelegt worden sind.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Verpflichtung zur Offenlegung der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g genannten Unterlagen der Rechnungslegung durch eine Offenlegung nach Artikel 14 Buchstabe f im Register des Mitgliedstaats, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, als erfüllt gilt.