Dokument-ID: 1111552

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 69
Leistung von Einlagen auf Aktien

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Die Einlagen auf Aktien, die bei einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals ausgegeben werden, werden in Höhe von mindestens 25 % des Nennbetrags der Aktien, oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, ihres rechnerischen Wertes geleistet. Ist ein Mehrbetrag vorgesehen, wird dieser in voller Höhe gezahlt.