Dokument-ID: 1111592

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 86o
Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung durch den Zuzugsmitgliedstaat

idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Mitgliedstaaten benennen das Gericht, den Notar oder eine sonstige Behörde, die dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung für die Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Zuzugsmitgliedstaats maßgebend ist, zu prüfen und die grenzüberschreitende Umwandlung zu genehmigen.

Diese Behörde stellt insbesondere sicher, dass die umgewandelte Gesellschaft den Bestimmungen des nationalen Rechts über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften entspricht und dass gegebenenfalls Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Artikel 86l getroffen wurden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels legt die Gesellschaft der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Behörde den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 86h zugestimmt hat.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder von der Gesellschaft für die Zwecke von Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Titel I Kapitel III vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, dass die Antragsteller persönlich vor der Behörde nach Absatz 1 erscheinen.

(4) Die Behörde nach Absatz 1 genehmigt die grenzüberschreitende Umwandlung, sobald sie festgestellt hat, dass alle einschlägigen Voraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt und alle Formalitäten im Zuzugsmitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind.

(5) Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Umwandlung vorangehenden Verfahren und Formalitäten im Wegzugsmitgliedstaat anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Umwandlung nicht genehmigt werden kann.