Dokument-ID: 1111606

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2
Verschmelzung durch Aufnahme

Artikel 91
Verschmelzungsplan

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen schriftlichen Verschmelzungsplan.

(2) Der Verschmelzungsplan enthält mindestens folgende Angaben:

  1. die Rechtsform, die Firma und den Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften;
  2. das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
  3. die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
  4. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf Teilnahme am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf dieses Recht;
  5. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
  6. die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
  7. jeden besonderen Vorteil, der den Sachverständigen im Sinne des Artikels 96 Absatz 1 sowie den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird.