Dokument-ID: 1111646

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 126a
Schutz der Gesellschafter

idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die gegen die Zustimmung zu dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung gestimmt haben, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung zu veräußern, sofern sie infolge der Verschmelzung Anteile an der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft erwerben würden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats ihrer entsprechenden sich verschmelzenden Gesellschaft unterliegen würde.

Die Mitgliedstaaten können das Recht nach Unterabsatz 1 auch anderen Gesellschaftern der sich verschmelzenden Gesellschaften einräumen.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die ausdrückliche Ablehnung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung, die Absicht der Gesellschafter, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, oder beides, spätestens in der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 angemessen dokumentiert wird. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass der Widerspruch zur Niederschrift bezüglich des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung als ordnungsgemäße Dokumentation einer negativen Stimmabgabe gilt.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Frist fest, innerhalb derer die in Absatz 1 genannten Gesellschafter gegenüber der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft ihre Entscheidung erklären müssen, das Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben. Diese Frist darf einen Monat nach der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sich verschmelzenden Gesellschaften eine elektronische Adresse für den Eingang dieser Erklärung in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der in dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung festgelegten Barabfindung fest. Diese Frist darf nicht später als zwei Monate nach dem Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 129 ablaufen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile auszuüben, aber der Auffassung sind, dass die von der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, bei der nach nationalem Recht beauftragten zuständigen Behörde oder Stelle eine zusätzliche Barabfindung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten setzen eine Frist für den Antrag auf zusätzliche Barabfindung fest.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die endgültige Entscheidung, durch die eine zusätzliche Barabfindung zuerkannt wird, für alle Gesellschafter der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft gültig ist, die ihre Entscheidung erklärt haben, ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile gemäß Absatz 2 auszuüben.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 das Recht des Mitgliedstaats maßgebend ist, dem eine sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, und dass die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Rechten in diesem Mitgliedstaat liegt.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben, aber der Auffassung sind, dass das im gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen ist, berechtigt sind, dieses Umtauschverhältnis anzufechten und eine bare Zuzahlung zu verlangen. Die diesbezüglichen Verfahren werden vor der zuständigen Behörde oder Stelle, die gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, dem die jeweilige sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, beauftragt ist, innerhalb der in diesem nationalen Recht festgesetzten Frist eingeleitet und stehen der Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht entgegen. Die Entscheidung ist für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft bindend.

Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass das in dieser Entscheidung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile für etwaige Gesellschafter der betreffenden sich verschmelzenden Gesellschaft gültig ist, die über kein Recht zur Veräußerung ihrer Anteile verfügten oder dieses nicht ausgeübt haben.

(7) Die Mitgliedstaaten können auch vorsehen, dass die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft anstelle einer baren Zuzahlung Anteile oder eine andere Abfindung bereitstellen kann.