Dokument-ID: 1111653

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Artikel 130
Eintragung

idF ABl. L 321/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Für die Regelungen nach Artikel 16 zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Verschmelzung in ihren Registern ist das Recht der Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft in Bezug auf ihr jeweiliges Hoheitsgebiet maßgebend.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen eingetragen werden:

  1. im Register des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Tatsache, dass die Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgte;
  2. im Register des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft der Tag der Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft;
  3. im Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften die Tatsache, dass die Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erfolgte;
  4. im Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften der Tag der Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register;
  5. in den Registern des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften bzw. des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft die Eintragungsnummer, Firma und Rechtsform jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft.

Die Register machen die Informationen gemäß Unterabsatz 1 über das System der Registervernetzung öffentlich zugänglich.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register im Mitgliedstaat der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Register im jeweiligen Mitgliedstaat jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Eintragung der sich verschmelzenden Gesellschaft unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung aus dem Register gelöscht