Dokument-ID: 1111703

Vorschrift

Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 5
Andere der Spaltung gleichgestellte Vorgänge

Artikel 158
Spaltung durch bare Zuzahlung, die den Satz von 10 % übersteigt

idF ABl. L 172/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 135 vorgesehenen Vorgänge, dass die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so finden die Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Kapitels Anwendung.