Dokument-ID: 031638

Vorschrift

SCE-Gesetz (SCEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter

idF BGBl. I Nr. 104/2006 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2006

Überträgt eine Genossenschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 8 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 29 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.