Dokument-ID: 135859

Vorschrift

SCE-Richtlinie (SCE-RL)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4
Inhalt der Vereinbarung

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2003

(1) Das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen und das besondere Verhandlungsgremium verhandeln mit dem Willen zur Verständigung, um zu einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE zu gelangen.

(2) Unbeschadet der Autonomie der Parteien und vorbehaltlich des Absatzes 4 wird in der Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen dem jeweils zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen und dem besonderen Verhandlungsgremium Folgendes festgelegt:

  1. der Geltungsbereich der Vereinbarung,
  2. die Zusammensetzung des Vertretungsorgans als Verhandlungspartner des zuständigen Organs der SCE im Rahmen der Vereinbarung über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der SCE und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe sowie die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung,
  3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des Vertretungsorgans,
  4. die Häufigkeit der Sitzungen des Vertretungsorgans,
  5. die für das Vertretungsorgan bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel,
  6. die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung für den Fall, dass die Parteien im Laufe der Verhandlungen beschließen, eines oder mehrere solcher Verfahren zu schaffen, anstatt ein Vertretungsorgan einzusetzen,
  7. der Inhalt einer Vereinbarung über die Mitbestimmung für den Fall, dass die Parteien im Laufe der Verhandlungen beschließen, eine solche Vereinbarung einzuführen, einschließlich (gegebenenfalls) der Zahl der Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans der SCE, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können, der Verfahren, nach denen die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können, und der Rechte dieser Mitglieder,
  8. der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren, gegebenenfalls auch für den Fall struktureller Veränderungen in der SCE, ihren Tochtergesellschaften oder Betrieben, die nach Gründung der SCE eintreten.

(3) Sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, gilt die Auffangregelung des Anhangs nicht für diese Vereinbarung.

(4) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a) muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SCE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Genossenschaft besteht, die in eine SCE umgewandelt werden soll.

(5) In der Vereinbarung kann geregelt werden, wie die Arbeitnehmer ihr Recht auf stimmberechtigte Teilnahme an der Generalversammlung oder den Sektor- oder Sektionsversammlungen im Einklang mit Artikel 9 dieser Richtlinie und Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 wahrnehmen können.