Dokument-ID: 408332

Vorschrift

SCE-Richtlinie (SCE-RL)

Inhaltsverzeichnis

TEIL IV
STIMMBERECHTIGTE TEILNAHME AN DER GENERALVERSAMMLUNG ODER AN DER SEKTOR- ODER SEKTIONSVERSAMMLUNG

Artikel 9

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 18.08.2003

Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 haben die Arbeitnehmer der SCE und/oder ihre Vertreter das Recht, an der Generalversammlung bzw., sofern diese existieren, an der Sektor- oder Sektionsversammlung, unter folgenden Voraussetzungen stimmberechtigt teilzunehmen:

  1. wenn die Parteien dies in der Vereinbarung gemäß Artikel 4 festlegen oder
  2. wenn eine Genossenschaft, in der diese Regelung galt, sich in eine SCE umwandelt oder
  3. wenn im Fall einer auf andere Weise als durch Umwandlung gegründeten SCE in einer der beteiligten Genossenschaften diese Regelung galt und:
    1. die Parteien innerhalb der durch Artikel 5 gesetzten Frist keine Vereinbarung gemäß Artikel 4 schließen,
    2. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) und Teil 3 des Anhangs Anwendung finden und
    3. die beteiligte Genossenschaft, in der diese Regelung gilt, in Bezug auf die Mitbestimmung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k), die in den betroffenen beteiligten Genossenschaften vor der Eintragung der SCE in Kraft war, den höchsten Grad an Mitbestimmung aufweist.