Dokument-ID: 454328

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 27
Billigung des Verschmelzungsplans

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) Die Generalversammlung jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften stimmt dem Verschmelzungsplan zu.

(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE wird gemäß der Richtlinie 2003/72/EG festgelegt. Die Generalversammlung jeder der sich verschmelzenden Genossenschaften kann sich das Recht vorbehalten, die Eintragung der SCE davon abhängig zu machen, dass die geschlossene Vereinbarung von ihr ausdrücklich genehmigt wird.