Dokument-ID: 454378

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 48
Ermächtigungsbedürftige Geschäfte

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) In der Satzung der SCE werden die Arten von Geschäften aufgeführt, für die Folgendes erforderlich ist:

  • im dualistischen System eine Ermächtigung des Leitungsorgans durch das Aufsichtsorgan oder die Generalversammlung,
  • im monistischen System ein ausdrücklicher Beschluss des Verwaltungsorgans oder eine Ermächtigung durch die Generalversammlung.

(2) Artikel 47 wird von Absatz 1 nicht berührt.

(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Arten von Geschäften sowie das zur Ermächtigung befugte Organ festlegen, die in der Satzung der in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SCE mindestens aufgeführt werden müssen, und/oder vorsehen, dass im dualistischen System das Aufsichtsorgan selbst die Arten von Geschäften festlegen kann, für die eine Ermächtigung erforderlich ist.