Dokument-ID: 454432

Vorschrift

SCE-Verordnung (SCE-VO)

Inhaltsverzeichnis

KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 78
Nationale Umsetzungsmaßnahmen

idF ABl. L 207/2003 | Datum des Inkrafttretens 21.08.2003

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um das Wirksamwerden dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden im Sinne der Artikel 7, 21, 29, 30, 54 und 73. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.