Dokument-ID: 192616

Vorschrift

SE-Gesetz (SEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Gläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter

idF BGBl. I Nr. 67/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 14 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.